Zur Durchsetzung seiner Forderung bleibt der Handwerker verpflichtet, diese auf dem Zwangsvollstreckungsweg einzufordern (Betreibung auf Pfandverwertung). Dem Schuldner als auch dem Drittpfandeigentümer steht es frei, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zu erheben (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N 549 f., N 582 f.). Die Klägerin hat dann (unter Umständen) ihre Forderung in einem ordentlichen Prozess zu beweisen, gegen den Drittpfandeigentümer mittels einer Feststellungsklage.