Eine solche Sicherheit wäre aber nicht gleichwertig zu einem Bauhandwerkerpfandrecht, sondern würde zu einer wesentlichen Besserstellung der Klägerin führen, wofür kein Rechtsanspruch besteht. Vermag ein Handwerker seinen Anspruch auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im ordentlichen Verfahren durchzusetzen, steht damit nicht unwiderruflich fest, dass er die Pfandsumme letztlich vergütet erhält, denn der Bestand und die Höhe der Vergütungsforderung ist damit nicht rechtsverbindlich festgelegt worden. Zur Durchsetzung seiner Forderung bleibt der Handwerker verpflichtet, diese auf dem Zwangsvollstreckungsweg einzufordern (Betreibung auf Pfandverwertung).