2.4. Folgte man der klägerischen Auffassung, wäre eine Sicherheit nur dann hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, wenn es der Klägerin möglich wäre, alleine gestützt auf die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs auf definitive Eintragung des Pfandrechts bzw. Inanspruchnahme der Sicherheit die Auszahlung der Sicherheit zu verlangen, ohne dass die Höhe der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten rechtsverbindlich festgestellt oder von der Beklagten anerkannt worden wäre. Eine solche Sicherheit wäre aber nicht gleichwertig zu einem Bauhandwerkerpfandrecht, sondern würde zu einer wesentlichen Besserstellung der Klägerin führen, wofür kein Rechtsanspruch besteht.