2.3. Die Klägerin wendet ein, dass die Bank mit dieser Garantie nicht nur ein Sachurteil bezüglich des Pfandanspruchs, sondern zusätzlich ein Sachurteil bezüglich der Forderung gegenüber einem Dritten fordere. Diese Bedingung sei unzulässig. Nachdem die Grundeigentümerin nicht gleichzeitig Schuldnerin der Forderung sei, könne sich ein Sachurteil im Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren nur auf den Pfandanspruch beziehen. Die Bedingung bezüglich eines Sachurteiles betreffend die Forderung sei nicht zulässig. Möglich wäre allenfalls (und höchstens) eine Bedingung, wonach eine Forderungsklage gegen den Besteller einzu- -5-