839 Abs. 2 ZGB kann das Bauhandwerkerpfandrecht nämlich nicht mehr geltend gemacht werden. Das heisst, eine ungenügende Sicherheit kann danach nicht mehr durch ein neues Pfandrecht ersetzt oder ergänzt werden (ZR 86 Nr. 58 S. 149). Eine Sicherheit gilt namentlich dann als hinreichend, wenn sie sowohl für die Pfandsumme als auch für allfällige Zinsen volle -4- Deckung gewährleistet (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1237 f., N 1249 f.).