2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Der Eigentümer kann grundsätzlich frei wählen, wie er den Anspruch des Handwerkers sicherstellen und damit das Bauhandwerkerpfandrecht ablösen will. Ob die Sicherheit hinreichend ist, muss das Gericht allerdings von Amtes wegen prüfen. Nach Ablauf der viermonatigen Verwirkungsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB kann das Bauhandwerkerpfandrecht nämlich nicht mehr geltend gemacht werden.