Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (Prot. S. 3). Die Beklagte stellte daraufhin mit Eingabe vom 12. Januar 2012 sinngemäss den Antrag, es sei ihr die Sicherstellung der Pfandsumme zu bewilligen und gestützt darauf das eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (act. 19). Als Sicherheit reichte sie die Bankgarantie … der D._____ AG vom 10. Januar 2012 zu den Akten. Innert der ihr mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Prot. S. 4) angesetzten Frist zur Stellungnahme bestritt die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2012 ein Genügen der Sicherheit (act. 24).