fige Eintragung mit Verfügung vom 12. Juli 2011 einstweilen aufrecht und sistierte das Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in der Zuständigkeitsfrage. Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung des Handelsgerichts vom 16. Juni 2011 auf und wies die Angelegenheit an das Handelsgericht zurück. Das genannte Grundbuchamt wurde zudem erneut angewiesen, die provisorisch vorgenommene vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bis zur Rechtskraft des Entscheids des Handelsgerichts nicht zu löschen (act. 16).