__ am 20. Juni 2011 superprovisorisch an, das beantragte Pfandrecht vorläufig einzutragen. Das Bundesgericht wies nach Eingang der Beschwerde in Zivilsachen gegen den handelsgerichtlichen Entscheid das zuständige Grundbuchamt am 5. Juli 2011 an, die provisorisch vorgenommene vorläufige Eintragung bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren des zuständigen kantonalen Gerichtes nicht zu löschen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt das Obergericht die vorläu- -3-