1. Die Klägerin machte ihr Gesuch am 14. Juni 2011 (Datum Poststempel) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 trat der zuständige Einzelrichter auf das Begehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 4, Disp.-Ziff. 1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 trat auch der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wegen sachlicher Unzuständigkeit auf das entsprechende Gesuch nicht ein. Beide Entscheide wurden von der Klägerin angefochten. Auf Berufung der Klägerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid hin wies das Obergericht des Kantons Zürich das Grundbuchamt C._____ am 20. Juni 2011 superprovisorisch an, das beantragte Pfandrecht vorläufig einzutragen.