{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110989_2012-02-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110989-O5.pdf", "Checksum": "2278974286dfe2d73886ad3e16014a24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:19", "Checksum": "47d6300a07204e21dd2fdcf430b6b99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nDa die Herausgabe der Zahlungsgarantie der D._____ AG Nr. … vom 10. Januar\n2012 an die Klägerin oder allenfalls die Rückgabe der Sicherheit an die Garantiestellerin vom Ausgang des ordentlichen Verfahrens abhängt, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Original der Zahlungsgarantie bis zum definitiven\n-7-\n\nAbschluss des ordentlichen Prozesses zu verwahren und nur auf richterliche Anordnung hin herauszugeben.\n\n5.\n\nDa über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin noch nicht definitiv entschieden ist und im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein wird,\nob die Klägerin endgültig obsiegt, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren\nlediglich eine einstweilige Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen. Vorbehalten bleibt die endgültige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\ndurch das ordentliche Gericht. Ausgangsgemäss sind die Kosten einstweilen der\nKlägerin aufzuerlegen. Für den Fall, dass diese ihren Anspruch auf definitive\nFeststellung des Sicherstellungsanspruchs nicht prosequiert, ist der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nDer Vizepräsident erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinreichende Sicherheit geleistet hat\nfür die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung.\n\n2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung\ndes Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2011 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,\n…strasse …, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 91'265.20 zuzüglich\nZins zu 5% ab 13.04.2011 auf CHF 33'356.90, ab 20.04.2011 auf CHF\n30'089.65, auf CHF 21'600.- ab 30.03.2011 und ab 06.05.2011 auf CHF\n6'218.65.\n\n3. Der Klägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses\nUrteils angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung\nder Forderung als Pfandsumme sowie des Rechtes auf Inanspruchnahme\nder Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die\n-8-\n\nSicherstellung angenommen wird und die Beklagte die Freigabe der Sicherheit verlangen kann.\n\n4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'800.–\n\n5. Die Gerichtsgebühr wird von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der\nendgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall,\ndass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Gerichtsgebühr definitiv auferlegt.\n\n6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen\nVerfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-\nZiffer 3 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie verpflichtet, der\nBeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an die\nObergerichtskasse sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt\nC._____ gegen Empfangsschein.\n\n8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nEinzelgericht\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Christian Fischbacher\n"}