{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110989_2012-02-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110989-O5.pdf", "Checksum": "2278974286dfe2d73886ad3e16014a24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:19", "Checksum": "47d6300a07204e21dd2fdcf430b6b99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\n(1) eine schriftliche, unterzeichnete Zahlungsaufforderung, versehen mit der Erklärung, dass sie – die Klägerin – für den unter der Garantie verlangten Betrag bei\nFälligkeit von der E._____ GmbH keine Zahlung erhalten hat, sowie\n\n(2) ein rechtskräftiges Sachurteil, aus dem hervorgeht, dass der klägerische Anspruch auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der entsprechenden Höhe besteht (bzw. ohne Ersatzsicherheit bestanden hätte) und dass die\nentsprechende Forderung gegen die E._____ GmbH aus dem entsprechenden\nVertragsverhältnis in entsprechender Höhe besteht; oder\n\nein von den Parteien unterzeichneter Parteivergleich oder ein gerichtlicher Vergleich, aus dem hervorgeht, dass die Forderung gegen die E._____ GmbH aus\ndem entsprechenden Vertragsverhältnis in der entsprechenden Höhe von der Beklagten anerkannt wird und die Voraussetzungen zur Beanspruchung der Garantie gegeben sind (act. 20/1).\n\n2.3. Die Klägerin wendet ein, dass die Bank mit dieser Garantie nicht nur ein Sachurteil bezüglich des Pfandanspruchs, sondern zusätzlich ein Sachurteil bezüglich der Forderung gegenüber einem Dritten fordere. Diese Bedingung sei unzulässig. Nachdem die Grundeigentümerin nicht gleichzeitig Schuldnerin der Forderung sei, könne sich ein Sachurteil im Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren nur\nauf den Pfandanspruch beziehen. Die Bedingung bezüglich eines Sachurteiles\nbetreffend die Forderung sei nicht zulässig. Möglich wäre allenfalls (und höchstens) eine Bedingung, wonach eine Forderungsklage gegen den Besteller einzu-\n-5-\n\nreichen sei, sofern ein derartiger Prozess nicht durch ein Konkursverfahren unnötig geworden sei. Der guten Ordnung halber weise sie darauf hin, dass gegenüber\nder E._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei (act. 24 S. 3).\n\n2.4. Folgte man der klägerischen Auffassung, wäre eine Sicherheit nur dann hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, wenn es der Klägerin möglich wäre,\nalleine gestützt auf die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs auf definitive\nEintragung des Pfandrechts bzw. Inanspruchnahme der Sicherheit die Auszahlung der Sicherheit zu verlangen, ohne dass die Höhe der Vergütungsforderung\nfür die Bauarbeiten rechtsverbindlich festgestellt oder von der Beklagten anerkannt worden wäre. Eine solche Sicherheit wäre aber nicht gleichwertig zu einem\nBauhandwerkerpfandrecht, sondern würde zu einer wesentlichen Besserstellung\nder Klägerin führen, wofür kein Rechtsanspruch besteht. Vermag ein Handwerker\nseinen Anspruch auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im ordentlichen Verfahren durchzusetzen, steht damit nicht unwiderruflich fest, dass er\ndie Pfandsumme letztlich vergütet erhält, denn der Bestand und die Höhe der\nVergütungsforderung ist damit nicht rechtsverbindlich festgelegt worden. Zur\nDurchsetzung seiner Forderung bleibt der Handwerker verpflichtet, diese auf dem\nZwangsvollstreckungsweg einzufordern (Betreibung auf Pfandverwertung). Dem\nSchuldner als auch dem Drittpfandeigentümer steht es frei, im Rahmen des\nZwangsvollstreckungsverfahrens Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zu erheben (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N 549 f., N 582 f.). Die\nKlägerin hat dann (unter Umständen) ihre Forderung in einem ordentlichen Prozess zu beweisen, gegen den Drittpfandeigentümer mittels einer Feststellungsklage. Kann ein Schuldner nicht mehr eingeklagt werden, weil gegen ihn der Konkurs eröffnet worden ist, wird die Forderung des Handwerkers im Kollokationsverfahren festgestellt (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N 1630). Ist ein Schuldner als juristische Person infolge Konkurses untergegangen, ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten (Art. 89\nAbs. 2 VZG). Keine grössere Einschränkung wird der Klägerin auferlegt, wenn ihr\ndie Garantiesumme nur gegen Vorweisen eines rechtskräftig bestimmten oder\nvon der Beklagten anerkannten Vergütungsforderungsanspruchs ausbezahlt wird.\nBerücksichtigt man, dass der Klägerin dadurch der Zwangsvollstreckungsweg er-\n-6-\n\nspart bleibt und sie das Risiko der Unterdeckung des Baupfandes nicht trägt, bewirkt die Bankgarantie gar eine Besserstellung der Klägerin gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht.\n\n2.5. Den Anforderungen an eine genügende Sicherheit ist mit der Bankgarantie\nfolglich Genüge getan. Daran ändert auch die relative Befristung der Garantie (60\nTage nach Datum der Rechtskraft des erwähnten Sachurteils bzw. Unterzeichnung oder Rechtskraft des Parteivergleichs) nichts, da der Klägerin genügend Zeit\ngegeben wird, die Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (SCHUMACHER,\na.a.O., N 1261).\n\nDie Klägerin hat somit genügende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB\ngeleistet, weshalb die Löschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechts anzuordnen ist (BSK ZGB II- HOFSTETTER,\nArt. 839/840 N 11). Demgemäss ist das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, das\nvorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.\n\n3.\n\nMit Leistung einer genügenden Sicherheit wird das Verfahren nur dann beendet,\nwenn die Sicherheit endgültig gestellt wird. Da die Sicherheit vorliegend nur zur\nAblösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet\nworden ist und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit im Zweifel als bestritten gilt, ist das Verfahren fortzuführen (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N 1302 ff.).\nDemgemäss ist der Klägerin Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die Beklagte auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen.\n\n4.\n\n"}