{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110989_2012-02-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110989-O5.pdf", "Checksum": "2278974286dfe2d73886ad3e16014a24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 14.02.2012 HE110989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:19", "Checksum": "47d6300a07204e21dd2fdcf430b6b99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 14.02.2012 HE110989\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110989-O U/dz\n\nMitwirkend: Der Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, sowie der\nGerichtsschreiber Christian Fischbacher\n\nUrteil vom 14. Februar 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Dr. X._____\n\ngegen\n\n…-Anlagestiftung B._____,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Bauhandwerkerpfandrecht\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1 S. 2)\n\n\"1. Es sei zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der Gesuchsgegnerin als einstweilige Verfügung die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück Grundbuchblatt …, Liegenschaft, Kataster-Nr. …, …, …strasse in\nC._____, im Betrage von CHF 91'265.20 zuzüglich Zins zu 5 %\nab 13.04.2011 auf CHF 33'356.90, ab 20.04.2011 auf CHF\n30'089.65, auf CHF 21'600.– ab 30.03.2011 und ab 06.05.2011\nauf CHF 6'218.65 zu bewilligen.\n2. In einer superprovisorischen Verfügung sei das zuständige\nGrundbuchamt in C._____ umgehend anzuweisen, das in Ziff. 1\nhiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht auf dem unter Ziff.\n1 genannten Grundstück sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. \"\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n\nDie Klägerin machte ihr Gesuch am 14. Juni 2011 (Datum Poststempel) anhängig\n(act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 trat der zuständige Einzelrichter auf das\nBegehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 4, Disp.-Ziff. 1). Mit\nVerfügung vom 17. Juni 2011 trat auch der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wegen sachlicher Unzuständigkeit auf das entsprechende Gesuch nicht ein.\nBeide Entscheide wurden von der Klägerin angefochten. Auf Berufung der Klägerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid hin wies das Obergericht des Kantons Zürich das Grundbuchamt C._____ am 20. Juni 2011 superprovisorisch an,\ndas beantragte Pfandrecht vorläufig einzutragen. Das Bundesgericht wies nach\nEingang der Beschwerde in Zivilsachen gegen den handelsgerichtlichen Entscheid das zuständige Grundbuchamt am 5. Juli 2011 an, die provisorisch vorgenommene vorläufige Eintragung bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren des zuständigen kantonalen Gerichtes nicht zu löschen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt das Obergericht die vorläu-\n-3-\n\nfige Eintragung mit Verfügung vom 12. Juli 2011 einstweilen aufrecht und sistierte\ndas Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in der Zuständigkeitsfrage.\nMit Urteil vom 9. Dezember 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung des Handelsgerichts vom 16. Juni 2011 auf und\nwies die Angelegenheit an das Handelsgericht zurück. Das genannte Grundbuchamt wurde zudem erneut angewiesen, die provisorisch vorgenommene vorläufige\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bis zur Rechtskraft des Entscheids\ndes Handelsgerichts nicht zu löschen (act. 16).\n\nMit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (Prot. S. 3). Die Beklagte stellte daraufhin mit Eingabe vom 12. Januar 2012 sinngemäss den Antrag, es sei ihr die\nSicherstellung der Pfandsumme zu bewilligen und gestützt darauf das eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (act. 19). Als Sicherheit reichte sie die\nBankgarantie … der D._____ AG vom 10. Januar 2012 zu den Akten. Innert der\nihr mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Prot. S. 4) angesetzten Frist zur Stellungnahme bestritt die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2012 ein Genügen\nder Sicherheit (act. 24). Hierauf nahm die Beklagte mit Eingabe vom 3. Februar\n2012 Stellung (act. 26).\n\n2.\n\n2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die\nangemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes\nPfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Der Eigentümer kann grundsätzlich frei\nwählen, wie er den Anspruch des Handwerkers sicherstellen und damit das Bauhandwerkerpfandrecht ablösen will. Ob die Sicherheit hinreichend ist, muss das\nGericht allerdings von Amtes wegen prüfen. Nach Ablauf der viermonatigen Verwirkungsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB kann das Bauhandwerkerpfandrecht nämlich nicht mehr geltend gemacht werden. Das heisst, eine ungenügende Sicherheit kann danach nicht mehr durch ein neues Pfandrecht ersetzt oder ergänzt\nwerden (ZR 86 Nr. 58 S. 149). Eine Sicherheit gilt namentlich dann als hinreichend, wenn sie sowohl für die Pfandsumme als auch für allfällige Zinsen volle\n-4-\n\nDeckung gewährleistet (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl.,\nN 1237 f., N 1249 f.).\n\n2.2. Die genannte Bankgarantie der D._____ AG deckt betragsmässig sowohl\nden Pfandbetrag als auch die Zinsforderung vollumfänglich und ist unwiderruflich\nabgegeben worden. Die Auszahlung hat dabei auf erste Aufforderung gegen Vorlage folgender Dokumente zu erfolgen, ungeachtet der Gültigkeit des massgebenden Grundgeschäfts und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden:\n\n"}