im Recht, die alte wurde als act. 8/2 zu den Akten genommen. Erneut verwendet die Beklagte in Bezug auf den Kläger wiederholt die Wendungen *schlampig" (6 mal) und "streitsüchtig" (2 mal) (act. 8/1). Damit verletzt sie erneut den gebotenen Anstand und Respekt vor der Gegenseite. Androhungsgemäss gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Somit hat die Beklagte die Frist zur Stellungnahme zum Klagebegehren und zur Mangelbehebung verpasst. 5. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).