3. Fristgerecht nahm die Beklagte Stellung (act. 4). Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wurde act. 4 allerdings der Beklagten im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückgeschickt, weil die Eingabe eine Vielzahl von ungebührlichen Wendungen ("Intrigen", "schlampig", "streitsüchtig") enthielt (Prot. S. 5). 4. Innert Frist schrieb die Beklagte, sie habe an ihrer Eingabe kleine Veränderungen vorgenommen (act. 7). Die veränderte Eingabe liegt als act. 8/1 neu -3-