2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Wie das Amt in seiner Klage vom 1. Dezember 2011 schrieb (act. 1), habe die Beklagte nach der amtlichen Aufforderung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 HRegV zwar Unterlagen für die Eintragung des Verzichtes auf eine Revision eingereicht, es hätten aber die Zustimmung des zweiten Gesellschafters und die Jahresrechnung gefehlt (vgl. auch die Nachfristansetzung des Amtes vom 1. November 2011, act. 2/3).