{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110942_2012-02-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110942-O3.pdf", "Checksum": "b43bc01ffec1019431766bbbb18d9403"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110942"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 29.02.2012 HE110942"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 29.02.2012 HE110942"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 29.02.2012 HE110942"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:55:26", "Checksum": "e704cd71cb25c954bf1bfa6c845e3978", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 29.02.2012 HE110942\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110942-O U/ee\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nChristian Fischbacher\n\nUrteil vom 29. Februar 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie\nverfügt über\n\n− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in\nVerbindung mit Art. 727 ff. OR),\n\n− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision\n(Art. 727a Abs. 2 OR),\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der\nBeklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Wie das\nAmt in seiner Klage vom 1. Dezember 2011 schrieb (act. 1), habe die Beklagte nach der amtlichen Aufforderung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 HRegV\nzwar Unterlagen für die Eintragung des Verzichtes auf eine Revision eingereicht, es hätten aber die Zustimmung des zweiten Gesellschafters und die\nJahresrechnung gefehlt (vgl. auch die Nachfristansetzung des Amtes vom 1.\nNovember 2011, act. 2/3).\n\n3. Fristgerecht nahm die Beklagte Stellung (act. 4). Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wurde act. 4 allerdings der Beklagten im Sinne von Art. 132 ZPO\nzur Verbesserung zurückgeschickt, weil die Eingabe eine Vielzahl von ungebührlichen Wendungen (\"Intrigen\", \"schlampig\", \"streitsüchtig\") enthielt\n(Prot. S. 5).\n\n4. Innert Frist schrieb die Beklagte, sie habe an ihrer Eingabe kleine Veränderungen vorgenommen (act. 7). Die veränderte Eingabe liegt als act. 8/1 neu\n-3-\n\nim Recht, die alte wurde als act. 8/2 zu den Akten genommen. Erneut verwendet die Beklagte in Bezug auf den Kläger wiederholt die Wendungen\n*schlampig\" (6 mal) und \"streitsüchtig\" (2 mal) (act. 8/1). Damit verletzt sie\nerneut den gebotenen Anstand und Respekt vor der Gegenseite. Androhungsgemäss gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Somit hat die Beklagte die\nFrist zur Stellungnahme zum Klagebegehren und zur Mangelbehebung verpasst.\n\n5. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach\nden Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung\nmit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.\n106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).\nDer Streitwert ist gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung\nauf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage von\nDoppeln der act. 7 sowie act. 8/1 - 2) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an\ndas Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä-\n-4-\n\ngers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.\nDas Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls\nes sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie\nsind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Christian Fischbacher\n"}