2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt (in einem Schreiben vom 16. Dezember 2011 legte die Geschäftsführerin der Beklagten zwar persönliche Schwierigkeiten dar, der Wille zur Mangelbehebung fehlt aber offensichtlich). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).