6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt … und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt …, je gegen Empfangsbestätigung, zudem zur Kenntnis an die Oberzolldirektion (…). Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.