2. Am 8. November 2012 wurde der Mangel behoben. Im Vorgehen der Parteien ist die sinngemässe Stellung eines Wiederherstellungsgesuches zu erblicken (vgl. zudem act. 8). Dieses kann gutgeheissen werden (vgl. auch ZR 111 Nr. 22). 3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).