{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110822_2012-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110822-O3.pdf", "Checksum": "c29f481be1bfb10befa5e06e03be24ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110822"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 20.11.2012 HE110822"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 20.11.2012 HE110822"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 20.11.2012 HE110822"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:53", "Checksum": "12ad596f83088d70d70e2a97d4fb2933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 20.11.2012 HE110822\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110822-O U1/mb\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nlic. iur. Christian Fischbacher\n\nVerfügung vom 20. November 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ AG,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Am 8. November 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat und Domizil (act. 2/1).\nGegen die säumige Beklagte erging am 5. Juni 2012 das Urteil (act. 7).\n\n2. Am 8. November 2012 wurde der Mangel behoben. Im Vorgehen der Parteien ist die sinngemässe Stellung eines Wiederherstellungsgesuches zu erblicken (vgl. zudem act. 8). Dieses kann gutgeheissen werden (vgl. auch ZR 111\nNr. 22).\n\n3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).\n\n4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt.\nDeshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine\nUmtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.\n\nDer Einzelrichter verfügt:\n\n1. Das Urteil vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben und die Frist zur Mangelbehebung wird wiederhergestellt.\n\n2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n-3-\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt B._____ und das\nKonkursamt C._____, je gegen Empfangsbestätigung, an den Kläger unter\nBeilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Kasse des Obergerichtes.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Christian Fischbacher\n"}