Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE110822-O U1/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher Verfügung vom 20. November 2012 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Organisationsmangel -2- Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 8. November 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehl- te der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat und Domizil (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 5. Juni 2012 das Urteil (act. 7). 2. Am 8. November 2012 wurde der Mangel behoben. Im Vorgehen der Par- teien ist die sinngemässe Stellung eines Wiederherstellungsgesuches zu erbli- cken (vgl. zudem act. 8). Dieses kann gutgeheissen werden (vgl. auch ZR 111 Nr. 22). 3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Urteil vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben und die Frist zur Mangelbehe- bung wird wiederhergestellt. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. -3- 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt B._____ und das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsbestätigung, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Kasse des Obergerichtes. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher