3. Die Gerichtsgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Beklagten von CHF 2'500 wird aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen, er ist der Klägerin aber durch die Beklagte zu ersetzen. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 14 (samt Beilagen). - 11 -