14.2 Es wurde glaubhaft gemacht, dass die Beklagte vertragsbrüchig ist. Das Rechtsbegehren 1 war nicht chancenlos. Die Klägerin sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, zumal die Beklagte ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit offenbart hat. Deshalb ist es angemessen, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.