14.1 Grundsätzlich wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings können die Prozesskosten gemäss Art. 107 ZPO in bestimmten Fällen nach Ermessen verteilt werden. In Frage kommen Abs. 1 lit. b ("wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war") und Abs. 1 lit. f ("wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen").