11. Bezüglich Rechtsbegehren 3 ist nicht ganz klar, ob es willentlich oder versehentlich eingefügt wurde (auf ein Versehen deutet Rz 31 von act. 1 hin, dagegen die Bekräftigung in den Rechtsbegehren gemäss act. 14). So oder anders muss es abgewiesen werden, da mangels ersichtlicher gesetzlicher Grundlage eine solche Anordnung nicht zulässig wäre (Art. 262 lit. e ZPO). 12. Somit sind sämtliche Begehren abzuweisen. - 10 - 13. Die Beklagte hat den Streitwert mit CHF 70'000 beziffert (act. 11 Rz. 28) Dem hat sich die Klägerin nicht widersetzt (act. 14 Rz 6). Damit ist von diesem Streitwert auszugehen.