10.3. Nicht geltend gemacht wurde klägerischerseits die allenfalls schwierige Berechnung des Schadens. Somit braucht die Diskussion, inwiefern die Schwierigkeit der Führung eines Schadenersatzprozesses einen relevanten Nachteil darstellt, nicht geführt zu werden. Immerhin sei angemerkt, dass die Beklagte mit ihrer Berechnung eines möglichen Schadens (act. 12/3) zumindest tendenziell diesen möglichen Nachteil entschärft hat. 10.4 Somit führt auch der nicht glaubhaft gemachte relevante Nachteil zur Abweisung des Massnahmebegehrens gemäss Rechtsbegehren 1.