10.2. Diese Vorbringen der Klägerin betreffen keine relevanten Nachteile. Die Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes wäre grundsätzlich rasch zu bewerkstelligen. Allerdings dürfte der Hauptprozess - und hier irrt die Beklagte (act. 11 Rz 162 - wohl bis mindestens zum Vertragsende (Ende 2013) dauern. Insofern besteht ein faktisches Problem, das aber mit dem Nachteil nichts zu tun hat. Warum die Reputation der Klägerin leiden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Und auch ein beeinträchtigter Werbeeffekt kann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden.