10.1 Zum drohenden Nachteil machte die Klägerin geltend (act. 1 Rz 46 ff.): Die andauernde Verletzung führe zu einer Gewöhnung des Publikums an das Konkurrenzprodukt, was die Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes erschwere. Die Reputation der Klägerin werde geschädigt. Es gehe Werbeeffekt verloren. -9- Spreche sich sodann herum, dass man Verträge ungestraft verletzen könne, drohten der Klägerin ganz allgemein finanzielle Risiken.