Jedenfalls genügt das gegenteilige Verständnis der Klägerin den erhöhten Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Erfüllung der Anspruchsgrundlagen stellt, nicht. Deshalb ist im Rahmen des Massnahmeverfahrens von einem vertraglichen Ausschluss des Anspruches auf Realerfüllung auszugehen. Dies führt zur Abweisung des Massnahmebegehrens 1.