5.4 der Vereinbarung die einzige Vertragsbestimmung ist, welche sich mit der "Vertragsverletzung" befasst. Sie war offenbar umfassend gemeint, betraf mithin alle Vertragsstörungen wie Verzug, Schlechterfüllung oder positive Vertragsverletzung. Es entspricht denn auch einer verständlichen Haltung, dass es schwierig ist, eine nicht mehr geschätzte Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten. Von daher ist es nicht unvertretbar, die Vertragsbestimmung Ziff. 5.4 im Sinne der Beklagten auszulegen. Jedenfalls genügt das gegenteilige Verständnis der Klägerin den erhöhten Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Erfüllung der Anspruchsgrundlagen stellt, nicht.