die Begründetheit des Begehrens zu stellen, insbesondere auch bezüglich der Prognose in Bezug auf die Hauptsache und die Würdigung der Nachteile; die Klage müsse relativ klar als begründet erscheinen (BGE 133 III 360 = Pra 97/2008, Nr. 6; BGE 131 III 473 = Pra 95/2006 Nr. 32). Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass die Parteien mit der Bestimmung von Ziff. 5.4 der Vereinbarung - wenn auch sehr ungelenk - zum Ausdruck bringen wollten, dass Folge einer Vertragsverletzung die Auflösung sein solle und nicht das Beharren auf dem Vertrag. Dafür spricht auch, dass Ziff. 5.4 der Vereinbarung die einzige Vertragsbestimmung ist, welche sich mit der "Vertragsverletzung" befasst.