tigen Grund) keine Realerfüllung gefordert werden kann, ist dem Schweizer Recht und damit dem Publikum nicht fremd. Gemäss ausdrücklicher Regelung im Ar- beitsvertrags- und in dem darauf Bezug nehmenden Agenturvertragsrecht wird die Gegenseite in diesen Fällen (alleine) auf Schadenersatzansprüche verwiesen (Art. 337 OR, Art. 418r OR). Es gibt Stimmen, welche diese Rechtsfolge auf alle Dauerschuldverhältnisse angewendet wissen wollen (vgl. z.B. SJZ 107 Nr. 11). Dem ist das Bundesgericht allerdings nicht gefolgt (BGE 133 III 360 = Pra 97/2008, Nr. 6). Andererseits betont es immer wieder, bei (vorläufigen) Realvollstreckungen, welche zu einem Tun verpflichten, seien erhöhte Anforderungen an