9.2 Die Parteien waren mit der Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis eingegangen. Bei diesen ist gemäss Rechtsprechung die Auflösung aus wichtigem Grund stets zulässig (BGE 128 III 428). Dazu braucht es keinen Richterspruch. Möglicherweise gingen die Parteien aber davon aus, es bedürfe gegebenenfalls eines solchen. Das kann offen bleiben. Die Rechtsfolge, dass bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ob mit oder ohne Grund oder gar wich- -8-