"Wird eine Vertragsverletzung durch eine Partei trotz Mahnung der anderen Partei nicht innert angemessener Frist behoben, so hat ein Richter über die Aufhebung oder die fristlose Kündigung des Vertrages/Vereinbarung zu entscheiden". Die Beklagte sieht darin einen Verzicht auf Realerfüllung, d.h. die Parteien hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass Folge von Vertragsverletzungen die Auflösung des Vertrages und nicht die Realerfüllung sein solle. Die Klägerin sieht das nicht so.