Am Sponsoringvertrag gemäss act. 12/11 war die Beklagte nicht beteiligt und wurde die Klägerin nicht von den Leuten vertreten, welche die strittige Vereinbarung unterschrieben hatten. Inwiefern und inwieweit die Kontrahenten des Sponsoring - Vertrages die Vereinbarung kannten, ist offen. Deshalb dürfen aus dem erwähnten Vorbehalt keine Schlüsse gezogen werden. Gesamthaft erscheint nicht glaubhaft, dass bezüglich der Exklusivität kein Bindungswillen herrschte. 9. Die Beklagte hält sich unstrittig nicht an die Exklusivität (vgl. auch act. 3/11). Damit verletzt sie vorsätzlich die Vereinbarung. 9.1 Die Beklagte verwies auf Ziff. 5.4 der Vereinbarung. Diese hat folgenden Wortlaut: