trag vom Mai 2010 hiess es, bei einem Wechsel des Bier-Lieferanten durch die Beklagte könne die Klägerin jederzeit aus dem Vertrag aussteigen. Gemäss Beklagter zeigt dies, dass die Klägerin selber nicht von einer Exklusivvereinbarung ausgegangen sei. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Wenn Gesellschaften mehrere Verträge durch unterschiedliche Vertreter schliessen, können Widersprüche oder andere Eigentümlichkeiten auftreten. Daraus dürfen nicht zwingend solche Schlüsse gezogen werden, wie dies die Beklagte macht. Am Sponsoringvertrag gemäss act.