Bei den Flaschenbieren bezog die Beklagte das Bier zu 95% und mehr bei der Klägerin (act. 12/9). Beim offenen Bier wies die Beklagte auf zwei …-Veranstaltungen hin, an welchen exklusiv Bier der Konkurrenz ausgeschenkt worden sei. Dass dieses im Vergleich zu den von der Klägerin bezogenen Mengen von weit über 20'000 Litern in den Jahren 2009 und 2010 eine relevante Menge ausmachte, wurde nicht dargelegt. Schliesslich wies die Beklagte noch auf eine Vereinbarung bezüglich des …-Festivals für die Jahre bis 2013 hin (act. 12/11). Im entsprechenden Ver- -7-