ein gemeinsamer Änderungswille vorhanden sein, welcher vorliegend auch noch den Schriftlichkeitsvorbehalt hätte umfassen müssen (Vereinbarung Ziff. 5.2). Die Beklagte verwies auf eine Aufstellung, wonach sie auch andere Biere im Angebot gehabt habe (act. 12/9: O._____, P._____, Q._____). Gemäss Vereinbarung durfte die Beklagte sogenannte "Spezialitäten" anderer Lieferanten im Angebot führen (Ziff. 2.1). Die Parteien streiten darüber, ob die drei erwähnten Biere Ausnahmen darstellten. Dies kann aber im Massnahmeverfahren dahingestellt bleiben. Bei den Flaschenbieren bezog die Beklagte das Bier zu 95% und mehr bei der Klägerin (act. 12/9).