Es handelt sich um ein durchnummeriertes, übersichtliches Dokument, welches in keiner Weise an kleingedruckte, oft schwer lesbare AGB erinnert. Sodann behauptete die Beklagte, der Vertrag sei nicht gelebt worden (act. 11 Rz 59 ff.). Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ganz generell das Abweichen vom Vereinbarten nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, es bestehe gar keine Vereinbarung. Selbst für blosse Vertragsänderungen muss ein gemeinsamer Änderungswille vorhanden sein, welcher vorliegend auch noch den Schriftlichkeitsvorbehalt hätte umfassen müssen (Vereinbarung Ziff.