7. Die Beklagte machte geltend, ein beachtlicher Teil der Vereinbarung sei von den Beteiligten, einschliesslich N._____, gar nicht beachtet worden (act. 11 Rz 49 ff.). Sofern die Beklagte damit sagen wollte, man habe insbesondere die Exklusivitätsklausel (Ziff. 2.1 der Vereinbarung) physisch nicht beachtet bzw. gelesen, wäre ein solcher Einwand unbehelflich. Die Klägerin durfte sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass die Beklagte bzw. ihr Vertreter den relativ kurzen Vertrag liest. Es handelt sich um ein durchnummeriertes, übersichtliches Dokument, welches in keiner Weise an kleingedruckte, oft schwer lesbare AGB erinnert.