gemerkt, dass die Behauptung der Beklagten, die Vereinbarung aus dem Jahre 2003 habe ein Vertragsvolumen von (nur) bis zu CHF 15'000 gehabt, kaum stimmen dürfte. Wie aus ihrer Aufstellung gemäss act. 12/3 hervorgeht, überstieg der relevante Jahresumsatz den Betrag von CHF 100'000 deutlich und auch die Rabatte erreichten etwa CHF 30'000. Damit ist von einem gültigen Vertragsschluss bezüglich der Vereinbarung auszugehen.