Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit durfte die Klägerin aber davon ausgehen, N._____ habe den Text der Vereinbarung intern besprochen. In jedem Fall durfte sie annehmen, die Vereinbarung finde sich in den Geschäftsunterlagen der Beklagten und gelange so innert nützlicher Frist zur Kenntnis der Geschäftsleitung der Beklagten, welche gegebenenfalls protestieren würde. Das geschah während dreier Jahre nicht. Deshalb muss sich die Klägerin das Bestreiten der Gültigkeit des Vertragsschlusses nicht entgegenhalten lassen. Ergänzend sei an- -6-