6.2 Die Klägerin beruft sich im Ergebnis auf eine sogenannte Duldungsvollmacht (vgl. dazu den Leitentscheid BGE 120 II 197). Ihr ist diesbezüglich zu folgen. N._____ hatte eine Kaderposition inne und er hatte den Biereinkauf in seinem Kompetenzbereich, einschliesslich die wichtige Preisvereinbarung, dies während Jahren und mit Einzelunterschrift. Zwar hat ein Mehrjahresrahmenvertrag, wie ihn die Vereinbarung darstellt, eine grössere Bedeutung als ein einzelnes Kaufgeschäft. Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit durfte die Klägerin aber davon ausgehen, N._____ habe den Text der Vereinbarung intern besprochen.