Es sei dabei aber nur um Einzelabmachungen über Lieferpreise, Hektoliter-Rückvergütungen und weitere Vergütungen (v.a. im Zusammenhang mit Markensponsoring) gegangen, jedoch nicht um Vereinbarungen von grösserer Tragweite wie etwa Volumenabnahme- oder Exklusivitätsvereinbarungen, die den gesamten Gastronomiebereich der Beklagten betroffen hätten. Kompetent sei er zum Abschluss von Vereinbarungen wie act. 3/5 gewesen, welche sich auch volumenmässig in seinem Kompetenzbereich (CHF 15'000) bewegt habe.