Rz 14 ff.). Sie habe aber immer nur mit N._____ verhandelt und dieser habe auch schon im Jahre 2003 für die Beklagte gezeichnet (act. 3/5). Die Beklagte bestätigte, dass N._____ in ihrem Namen mit verschiedenen Bierlieferanten regelmässig Verhandlungen geführt habe. Es sei dabei aber nur um Einzelabmachungen über Lieferpreise, Hektoliter-Rückvergütungen und weitere Vergütungen (v.a. im Zusammenhang mit Markensponsoring) gegangen, jedoch nicht um Vereinbarungen von grösserer Tragweite wie etwa Volumenabnahme- oder Exklusivitätsvereinbarungen, die den gesamten Gastronomiebereich der Beklagten betroffen hätten.