6.1 Die Beklagte machte geltend, N._____ sei nicht befugt gewesen, die Vereinbarung in ihrem Namen einzugehen (act. 11 Rz 43 ff., 49 ff., 106). Erst im September 2011 habe die Geschäftsführung der Beklagten von der Existenz der Vereinbarung erfahren. N._____ sei seit dem Jahre 2000 Leiter der Gastronomie bei der Beklagten und trage diesbezüglich die operative Hauptverantwortung. Gemäss interner Regelung (act. 12/7) habe er beim "Wareneinkauf betriebsbezogen / saisonal (...) bis Fr. 15'000" Entscheidungskompetenz gehabt. Die Klägerin räumte ein, dass sie die Vertretungsmacht des N._____ nicht aus einem Registereintrag oder einer schriftlichen Vollmacht ableitet (act. 1 Rz 14 ff.).