5.5: "Die Vertragspartner bemühen sich, allfällige Streitigkeiten gütlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, sind die staatlichen Gerichte zuständig"). Die Parteien haben vor Einreichung des Massnahmebegehrens - diese erfolgte zudem zunächst am falschen Ort (act. 3/15) - korrespondiert und ihre konträren Standpunkte ausgetauscht (act. 3/10 - 14). Die Beklagte machte offenbar keinerlei Vorschläge zur gütlichen Regelung. Von daher erscheint ihr jetzt eingenommener Standpunkt als geradezu mutwillig. Auf das Massnahmebegehren ist einzutreten. -5-