Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 598 f.; vgl. auch ZR 99/2000 Nr. 29). Wie dem auch sei: Für das Massnahmeverfahren kann in keinem Fall von einer Prozessvoraussetzung ausgegangen werden. Es stellt dem Rechtsuchenden ein Instrument zur raschen - wenn in der Regel auch vorläufigen - Durchsetzung materieller Ansprüche zur Verfügung. Auf dieses Recht kann niemand verzichten; eine gegenteilige Abrede wäre nichtig (Art. 27 Abs. 2 ZGB). Vorliegend bestand zudem nur eine äusserst vage Vereinbarung (Vereinbarung Ziff. 5.5: "Die Vertragspartner bemühen sich, allfällige Streitigkeiten gütlich zu regeln.