5. Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die Parteien eine Mediationsabrede getroffen hätten, wovon die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe (act. 11 Rz 31 ff.). Offenbar will behauptet werden, es fehle an einer Prozessvoraussetzung. In der Literatur wird teilweise die These vertreten, die Durchführung einer vereinbarten Mediation stelle eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. dazu Jürg Schütz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 213 N 19 f.; BSK ZPO-Ruggle, Art. 213 N 8; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 598 f.; vgl. auch ZR 99/2000 Nr. 29).